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RG, 09.05.1931 - I 295/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unterbricht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der wegen Patentverletzung verklagten Partei das Verfahren, wenn zwar die Klage allein auf Unterlassung gerichtet ist, die verklagte Partei aber dem Kläger die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 09.05.1931 - I 295/30
- RG, 06.01.1932 - I 295/30
Papierfundstellen
- RGZ 132, 362
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02
Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch
Wiederholt haben sich der Bundesgerichtshof (…Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f) und das Reichsgericht (RGZ 45, 374, 375; 89, 114, 115; 132, 362, 363; vgl. auch RGZ 134, 377, 378 f) mit patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen befaßt und dafür ausgesprochen, daß der Konkurs über das Vermögen des angeblichen Patentverletzers einen auf Unterlassung gerichteten Prozeß unterbreche oder daß der Konkursverwalter das Verfahren wieder aufnehmen könne. - BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65
Auskunftspflicht des Konkursverwalters
Das Reichsgericht (RGZ 132, 362 und 134, 377, 379) hat ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch, von dem vielfach angenommen wird, daß er das Konkursverfahren nicht betreffe, weil er sich gegen die Person des Schuldners richte, berühre mindestens dann die Konkursmasse, wenn es sich um einen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch handelt und die Konkursmasse durch das den Unterlassungsanspruch betreffende Verfahren beeinträchtigt wird.